— 132 — § 3. Die Verwaltung der Stiftungen (§§ 1, 2) und die Verwendung von deren Erträgen erfolgt durch den Reichskanzler (Auswärtiges Amt) gemäß den vom Reichskanzler zu errichtenden Stiftungsurkunden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 7. Januar 1908. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow. (Nr. 3438.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Ouartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes. Vom 23. Mätz 1908. Auf Ihren Bericht vom 20. d. M. genehmige Ich hierdurch im Namen des Reichs, daß an die Stelle des § 15 der durch Erlaß vom 31. Dezember 1868 (Bundes-Gesetzbl. 1869 S. 1) genehmigten Instruktion zur Ausführung des Ge- setzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 523) unter gleich- zeitiger Abänderung des unter Littr. E. beigefügten Musters die nachstehende Vorschrift tritt: Ühber die von den Truppenteilen in den Standorten gezahlten Servisvergütungen stellen die Gemeindevorstände nach dem Muster in der Beilage Littr. D. Quittungen aus. Für Quartiergewährung in Ortsunterkunft und auf Märschen empfangen die Ortschaften von den Truppenteilen Quartierbescheinigungen nach dem unter Littr. E. beigefügten Muster. Die hiernach zu ent- richtende Servisvergütung wird von den Truppenteilen den Gemeinde- vorständen entweder sofort bezahlt oder durch Vermittelung der Post zugesandt. In letzterem Falle sollen die Gemeinden spätestens sechs Wochen nach Beendigung der betreffenden Übung usw. im Besitz ihrer Gebührnisse sein. Der gegenwärtige Erlaß ist mit dem an die Stelle der Beilage Littr. E. tretenden Muster zu Quartierbescheinigungen durch das Reichs-Gesetzblatt zu ver- öffentlichen. Berlin, den 23. März 1908. Wilhelm. von Bethmann Hollweg. An den Reichskanzler.