— 155 — Ist eine Versammlung für aufgelöst erklärt worden, so hat die Polizei- behörde dem Leiter der Versammlung die mit Tatsachen zu belegenden Gründe der Auflösung schriftlich mitzuteilen, falls er dies binnen drei Tagen beantragt. § 15. Auf die Anfechtung der Auflösung einer Versammlung finden die Vor- schriften des § 2 Abs. 2 Anwendung. § 16. Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, sich sofort zu entfernen. § 17. Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nicht Mitglieder von politischen Vereinen sein und weder in den Versammlungen solcher Vereine, sofern es sich nicht um Veranstaltungen zu geselligen Zwecken handelt, noch in öffentlichen politischen Versammlungen anwesend sein. § 18. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark, an deren Stelle im Un- vermögensfalle Haft tritt, wird bestraft: 1. wer als Vorstand oder als Mitglied des Vorstandes eines Vereins den Vorschriften über die Einreichung von Satzungen und Verzeichnissen (§ 3 Abs. 2 bis 4) zuwiderhandelt; 2. wer eine Versammlung ohne die durch §§ 5, 6, 7, 8, 9 dieses Ge- setzes vorgeschriebene Anzeige oder Bekanntmachung veranstaltet oder leitet; 3. wer als Veranstalter oder Leiter einer Versammlung den Beauftragten der Polizeibehörde die Einräumung eines angemessenen Platzes ver- weigert (§ 13 Abs. 2); 4. wer sich nach Erklärung der Auflösung einer Versammlung nicht sofort entfernt (§ 16); 5. wer als Vorstand oder als Mitglied des Vorstandes eines Vereins entgegen den Vorschriften des § 17 dieses Gesetzes Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in dem Vereine duldet; 6. wer entgegen den Vorschriften des § 17 dieses Gesetzes in einer Ver- sammlung anwesend ist.