— 161 — (Nr. 3452.) Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des ge- werblichen Eigentums. Vom 26. April 1908. · Die Königlich Großbritannische Regierung hat dem Schweizerischen Bundesrat unter dem 6. April 1908 den Beitritt der Kolonie Trinidad und Tobago zu der Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 nebst Schlußprotokoll von demselben Tage und zur Brüsseler Zusatzakte vom 14. Dezember 1900 (Reichs-Gesetzbl. 1903 S. 148 ff.) angezeigt. Der Beitritt wird am 14. Mai 1908 in Kraft treten. Berlin, den 26. April 1908. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Schoen. (Nr. 3453.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der §§ 30 und 39 der Eisenbahn- Verkehrsordnung. Vom 28. April 1908. Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen: 1. § 30 wird gefaßt: (1) Der Reisende kann Gegenstände, deren er zur Reise bedarf, bei der Gepäckabfertigungsstelle zur Beförderung als Reisegepäck aufgeben. (2) Das Reisegepäck muß durch seine Verpackung — in Koffern, Reisekörben, Reisetaschen, Hutschachteln, handlichen Kisten und der- gleichen — als solches kenntlich sein. (3) Ob und unter welchen Bedingungen Gegenstände, die nicht zum Reisebedarfe zu rechnen sind, sowie Fahrzeuge und Tiere in genügend sicheren Behältern als Reisegepäck angenommen werden, hat der Tarif einheitlich zu bestimmen. Abs. (4) und (5) bleiben unverändert.