— 163 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 20. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Konservenfabriken. S. 163. (Nr. 3455.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbelterinnen in Konserven- fabriken. Vom 1. Mal 1908. Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nachstehende Bestimmung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Kon- servenfabriken, erlassen: Die Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Konservenfabriken (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. März 1898 — Reichs-Gesetzbl. S. 35 —) bleiben bis zum 30. April 1910 in Kraft. Berlin, den 1. Mai 1908. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Bethmann Hollweg. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten. Reichs-Gesetzbl. 1908. 29 Ausgegeben zu Berlin ben 2. Mai 1908.