— 181 — (Nr. 3461.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Nr. XXXVd in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 7. Mai 1908. Auf Grund des Abs. (2) der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung wird die Nr. XXXVd in Anlage B dieser Ordnung, betreffend rauch- schwache, gelatinierte Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulose- pulver, wie folgt, ergänzt: In Abs. (1) Ziffer 1 wird am Schlusse hinzugefügt: „Die Vorschriften unter a und b gelten nicht für die vor dem 23. Juni 1906 hergestellten Pulver.“ Berlin, den 7. Mai 1908. Das Reichs-Eisenbahnamt. Schulz. Herausgegeben im Reichsamte des Inmern. — Berlin , gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.