— 190 — § 71. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Festsetzung von Ordnungs- strafen werden durch die Landesregierungen bei den Börsen, welche dem Handel mit Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei dienen, Kommissionen ge- bildet. Die Landesregierungen können für mehrere Börsen eine gemeinschaftliche Kommission bei einer dieser Börsen bilden. § 72. Die Entscheidung der Kommissionen über die Festsetzung von Ordnungs- strafen können von dem Staatskommissare sowie von dem Beschuldigten mit der Berufung angefochten werden. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird durch den Bundesrat eine Berufungskommission gebildet. § 73. Die Kommissionen entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern, die Berufungskommission entscheidet in der Besetzung von sieben Mitgliedern, ein- schließlich der Vorsitzenden. Die Hälfte der Beisitzer muß aus Vertretern des Handels, die andere Hälfte muß aus Vertretern der Landwirtschaft bestehen. § 74. Die Vorsitzenden der Kommissionen und der Berufungskommission müssen Reichs- oder Staatsbeamte sein. Die Bestimmungen über die Berufung der erforderlichen Zahl von Bei- sitzern für die Kommissionen erläßt die Landesregierung. Die Bestimmungen über die Berufung der erforderlichen Zahl von Bei- sitzern für die Berufungskommission erläßt der Bundesrat. Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt. Die Beisitzer erhalten Vergütung der Reisekosten. Die Vorschriften des § 56 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß über die Beschwerde der Vor- sitzende der Berufungskommission entscheidet. § 74a. Zuständig ist die Kommission, die für diejenige Börse gebildet ist, welche für das Geschäft in Betracht kommt. Ist ungewiß, welche Kommission zuständig ist, so erfolgt die Bestimmung, der zuständigen Kommission durch den Vorsitzenden der Berufungskommission. § 74b Anzeigen von Zuwiderhandlungen können bei dem Vorsitzenden der Kom- mission mündlich oder schriftlich angebracht werden.