— 192 — Der Beschuldigte kann zur Befolgung der Anordnung durch Ordnungs- strafen angehalten werden; die einzelne Strafe darf den Betrag von eintausend Mark nicht übersteigen. Gegen Entscheidungen über die Festsetzung von Ordnungs- strafen findet die Beschwerde statt. Über die Beschwerde entscheidet der Vorsitzende der Berufungskommission. Die Vorschrift des Abs. 2 findet auch Anwendung, wenn der im § 74b Abs. 3 bezeichneten Anordnung nicht entsprochen wird. § 74g. Anträgen der Kommissionen, der Berufungskommission sowie der Vor- sitzenden sind die Gerichte innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit zu ent- sprechen verpflichtet. Gegen die Entscheidungen der Gerichte findet die Beschwerde unter ent- sprechender Anwendung der Vorschriften der Strafprozeßordnung statt. § 74h. Die Landesregierungen sind befugt, ergänzende Bestimmungen über das Verfahren in erster Instanz zu erlassen; sie können insbesondere auch über die Beitreibung der in die Staatskasse fließenden Ordnungsstrafen und Kosten Be- stimmungen treffen. Für das Verfahren in zweiter Instanz kann der Bundesrat ergänzende Bestimmungen erlassen. Auf die Beitreibung von Ordnungsstrafen und Kosten finden die Vor- schriften des Gesetzes über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Voll- streckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 256) Anwendung. § 74i. Eine auf Grund des § 69 festgesetzte Ordnungsstrafe fällt dem Staate zu, dessen Kommission die Entscheidung in erster Instanz erlassen hat. Kosten, die nicht von einem Beschuldigten zu erstatten sind oder die von dem Erstattungs- pflichtigen nicht beigetrieben werden können, fallen der Staatskasse zur Last. § 74k. Die Beitreibung der auf Grund des § 69 festgesetzten Ordnungsstrafen verjährt in zwei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die Ent- scheidung rechtskräftig geworden ist. Jede auf Beitreibung der Strafe gerichtete Handlung derjenigen Behörde, welcher die Vollstreckung obliegt, unterbricht die Verjährung. § 74l. Unbeschadet einer verwirkten Ordnungsstrafe kann das Ehrengericht (§ 10) Börsenbesucher wegen der in dem § 69 bezeichneten Handlungen mit Verweis sowie zeitweiliger oder dauernder Ausschließung von der Börse bestrafen.