— 195 — Reichs-Gesetzblatt. Nr 25. Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungs- jahr 1908. S. 195. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichs- haushalts- Etat für das Rechnungsjahr 1908. S. 197. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908. S. 199. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rech- nungsjahr 1908. S. 201. — Gesetz wegen Änderung des § 2 des Gesetzes, betreffend die Ge- währung eines Darlehens an das Schutzgebiet Togo, vom 23. Juli 1904. S. 208. — Gesetz wegen Änderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung eines Darlehens an das Südwestafrikanische Schutzgebiet, vom 16. März 1907. S. 206. — Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892. S. 207. — Gesetz, betreffend die Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge ausländischer Besitzer. S. 210. (Nr. 3463.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908. Vom 18. Mai 1908. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: . § 1. Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- Etat für das Rechnungsjahr 1908 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908 hinzu. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent- licher Ausgaben die Summe von 7 800 000 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Wiesbaden, den 18. Mai 1908. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow. Reichs-Gesetzbl. 1908. 36 Ausgegeben zu Berlin den 23. Mai 1908.