— 208 — § 4b. Die Darlehen sind vom Tage der Auszahlung ab mit 3½ vom Hundert jährlich zu verzinsen, soweit darüber nicht eine andere gesetzliche Bestimmung ge- troffen wird. § 4c. Die Anleihen und die Darlehen sind vom sechsten auf das Jahr der Anleihebegebung oder der Darlehensgewährung folgenden Rechnungsjahr ab jährlich mit mindestens 3/5 vom Hundert der Anleihe- oder der Darlehensbeträge unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen nach einem vom Reichskanzler auf- zustellenden Tilgungsplane zu tilgen. Erfordern die finanziellen Verhältnisse eines Schutzgebiets die Aussetzung der Tilgung eines Darlehens, so erfolgt die Bestimmung darüber im Wege der Gesetzgebung. Der Reichskanzler wird ermächtigt, vom fünfzehnten auf das Jahr der Anleihebegebung oder der Darlehensgewährung folgenden Rechnungsjahr ab die Tilgung zu verstärken sowie die im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen zwecks Einlösung zum Nennbetrage binnen dreimonatiger Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht nicht zu. § 4d. Auf die Ausstellung der Schuldverschreibungen nebst den zugehörigen Zins- und Erneuerungsscheinen sowie auf die Verwaltung der Anleihe und deren Kontrolle finden die §§ 3 und 4 und 9 bis 19 der Reichsschuldenordnung vom 19. März 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) Anwendung. § 4e. Die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihen oder der Darlehen erforder- lichen Summen sind nach Maßgabe der den einzelnen Schutzgebieten überwiesenen Beträge alljährlich in die Etats dieser Schutzgebiete aufzunehmen und zur Verfallzeit aus deren bereitesten Mitteln zu zahlen. Für die Verzinsung und Tilgung der Anleihen haftet jedes der daran be- teiligten Schutzgebiete dem Gläubiger gegenüber als Gesamtschuldner; im Ver- hältnisse der beteiligten Schutzgebiete zueinander sind die einzelnen Schutzgebiete nur nach Maßgabe der ihnen überwiesenen Anleihebeträge haftbar. Für die Verzinsung und Tilgung der Anleihen übernimmt das Reich die Bürgschaft. § 4f. Wann, durch welche Stelle, in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuß und zu welchem Kurse die Ausgabe der Schuldverschreibungen zu erfolgen hat, be- stimmt der Reichskanzler.