— 209 — § 4g. Soweit die Anleihen oder die Darlehen zum Baue, zur Erweiterung oder zur Erwerbung von Eisenbahnen oder Eisenbahnanteilen, zu Straßenbauten, Hafenanlagen, Strombauten und Staudämmen oder zu ähnlichen Anlagen werbender Art Verwendung finden, sind die Grundeigentümer im Wirtschafts- bereiche dieser Anlagen zu einer ihrem Interesse an der Anlage entsprechenden Leistung zu Gunsten des Schutzgebiets heranzuziehen. Es kann verlangt werden, daß die Leistung in Form von Landabtretung erfolgt, sofern das Grundstück durch die Abtretung nicht derart zerstückelt wird, daß das Restgrundstück nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt werden kann. Mangels einer Einigung über die Höhe der Leistung sowie über Größe und Art der abzutretenden Flächen entscheidet eine vom Reichskanzler zu bestellende be- sondere Kommission von drei Mitgliedern endgültig. Als Vorsitzender der Kommission ist der Oberrichter des Schutzgebiets zu berufen. Die Beisitzer werden auf Vorschlag des Gouvernementsrats ernannt. Die Kommission hat das Recht, die Grundeigentümer vorzuladen, Zeugen und Sachverständige eidlich zu hören, eidesstattliche Versicherungen entgegen- zunehmen sowie Gerichte und Verwaltungsbehörden um Rechtshilfe zu ersuchen. Die Entscheidungen der Kommission sind schriftlich abzufassen und mit Ent- scheidungsgründen zu versehen. Artikel II. Vorstehendes Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Wiesbaden, den 18. Mai 1908. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow.