— 212 — (Nr. 3472.) Gesetz, betreffend Änderungen im Münzwesen. Vom 19. Mai 1908. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel 1. Das Münzgesetz vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetztl. S. 233) wird ge- ändert wie folgt: I. Im Artikel 3 wird unter Nr. 1 hinter dem Worte „Fünfmarkstücke,“ das Wort „Dreimarkstücke," unter Nr. 2 vor dem Worte „Zehnpfennigstücke“ das Wort „Fünfundzwanzigpfennigstücke," sowie im § 1 hinter „20 Fünfmarkstücke,“ "33 1/3 Dreimarkstücke,“ eingeschaltet und dem § 3 folgende Fassung gegeben: „Die übrigen Silbermünzen, die Nickel- und Kupfermünzen tragen die Wertangabe, die Inschrift „Deutsches Reich“, die Jahreszahl, den Reichsadler und das Münzzeichen. Die näheren Bestimmungen über die Verteilung dieser Geprägemerkmale auf die beiden Münzseiten, über deren Verzierung und die Beschaffen- heit der Ränder, sowie über Zusammensetzung, Gewicht und Durchmesser dieser Münzen werden vom Bundesrate festgestellt.“ II. Im Artikel 13 Abs. 1 werden hinter den Worten „Der Bundesrat ist befugt:“ als Nr. 1 die Worte „einzuziehende Münzen außer Kurs zu setzen. Die Anordnung der Außerkurssetzung und Feststellung der für sie erforderlichen Vorschriften erfolgt durch den Bundesrat; die Frist für die Außerkurssetzung muß zwei Jahre betragen. Die Bekannt- machung über die Außerkurssetzung ist durch das Reichs-Gesetzblatt sowie durch die zu den amtlichen Bekanntmachungen der unteren Ver- waltungsbehörden dienenden Tageszeitungen zu veröffentlichen," als Nr. 2 die Worte „die zur Aufrechterhaltung eines geregelten Geld- umlaufs erforderlichen polizeilichen Vorschriften zu erlassen;“ eingefügt und im Abs. 2 desselben Artikels die Worte "unter 1" durch die Worte „unter 2 und 3" ersetzt. Die bisherigen Nr. 1 und 2 des Abs. 1 werden Nr. 3 und 4.