— 215 — Reichs-Gesetzblatt. — Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Börsengesetzes. S. 215. (Nr. 3474.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Börsengesetzes. Vom 27. Mai 1908. Auf Grund des Artikel VI des Gesetzes, betreffend Änderung des Börsengesetzes, vom 8. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) wird der Text des Börsengesetzes nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 27. Mai 1908. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Bethmann Hollweg. Börsengesetz. I. Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe. § 1. Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Diese ist befugt, die Aufhebung bestehender Börsen anzuordnen. Die Landesregierungen üben die Aufsicht über die Börsen aus. Sie können die unmittelbare Aufsicht den Handelsorganen (Handelskammern, kaufmännischen Korporationen) übertragen. Der Aufsicht der Landesregierungen und der mit der unmittelbaren Aufsicht betrauten Handelsorgane unterliegen auch die auf den Börsenverkehr bezüglichen Einrichtungen der Kündigungsbureaus, Liquidationskassen, Liquidationsvereine und ähnlicher Anstalten. Reichs-Gesetzbl. 1908. 39 Ausgegeben zu Berlin den 30. Mal 1908.