— 243 — Der Verkäufer ist berechtigt, jeden einzelnen Posten von zwei ver- schiedenen Stellen zu liefern. Die Ware ist innerhalb 5 Werktagen ein- schließlich des Tages der Andienung, Zug um Zug gegen Zahlung abzu- nehmen. Endet die Frist an einem Sonn- oder Feiertage, so muß die Abnahme spätestens am vorhergehenden Werktag erfolgen. Das Andienungsschreiben und die Bescheinigung der Sachverständigen müssen enthalten: 1. das Datum; 2. die genaue Bezeichnung des Postens nach Lagerraum und Menge. Der Empfänger hat die Kosten der Übergabe und der Abnahme der Ware zu tragen, insoweit sie die angemessenen Sätze nicht überschreiten. Etwaige Mehrkosten fallen dem Verkäufer zur Last. Über die Angemessenheit entscheidet in Streitfällen der Börsenvorstand, Abteilung Produktenbörse, zu Berlin. Fehlen bei einem Posten von 300 Sack mehr als 4 Säcke oder befinden sich dabei mehr als 10 Säcke, welche unter 99 Kilogramm wiegen, so kann die Abnahme abgelehnt werden. Die Ablehnung muß jedoch innerhalb der vertragsmäßigen Frist erklärt werden. Ein Fehlgewicht wird zum Preise des Abnahmetags, falls jedoch die Abnahme nach Ablauf der vertragsmäßigen Frist von 5 Tagen erfolgt, zum Preise des letzten Tages der Abnahmefrist berechnet. Die Kosten der Verwiegung trägt der Verkäufer, wenn das Untergewicht mehr als ½ Prozent beträgt, sonst der Käufer. Übergewicht wird nicht vergütet. VII. Im Falle des Verzugs darf der nicht säumige Teil die Annahme der Leistung nicht ablehnen, ohne dem säumigen Teile eine angemessene Frist zur Be- wirkung der Leistung zu bestimmen. VIII. Stellt der eine Teil seine Zahlungen ein, so hat der andere Teil, unab- hängig von der bedungenen Lieferzeit, unverzüglich, spätestens aber einen Tag, nachdem er hiervon Kenntnis erhielt oder Kenntnis haben mußte, ohne vorherige Androhung die Zwangsregulierung vorzunehmen. Die Zwangsregulierung erfolgt nach seiner Wahl im ganzen oder in Teilen entweder durch Kauf oder Verkauf oder durch Verrechnung. Der Kauf oder Verkauf hat an der Börse zu Berlin für die bedungene Lieferzeit durch einen Kursmakler zu erfolgen. Die Verrechnung erfolgt auf Grund des am Tage der Zwangsregulierung für die bedungene Lieferzeit an der Börse zu Berlin amtlich festgestellten Preises oder, wenn mehrere Preise festgestellt sind, des Mittelpreises. Der bei der Zwangsregulierung sich ergebende Preisunterschied ist sofort fällig. An Zinsen sind vom Tage der Zwangs- regulierung bis zum ersten Tage der vertragsmäßigen Lieferzeit 5 Prozent zu vergüten. Auch im Falle der Verrechnung sind die üblichen Makler- gebühren und die sonstigen Unkosten zu vergüten, welche bei Kauf oder Verkauf entstanden sein würden. Reichs-Gesetzbl. 1908. 43