— 244 — IX. Als Feiertage gelten die staatlich anerkannten allgemeinen Feiertage, die beiden jüdischen Neujahrstage und der Versöhnungstag, in bezug auf die Abnahmefrist jedoch nur die staatlich anerkannten allgemeinen Feiertage. Berlin, den 29. Mai 1908. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Bethmann Hollweg. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.