— 246 — Stiftungsurkunde für die Gustav-Müller- Kunststiftung. Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Errichtung zweier Stiftungen aus dem Vermögen, welches dem Reiche aus dem Nachlasse des am 2. Juni 1901 ver- storbenen Malers Professor Gustav Müller zugeflossen ist, vom 7. Januar 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 131) begründe ich die "Gustav-Müller-Kunststiftung", die nach § 1 des erwähnten Gesetzes als mit dem Beginne des 4. Juli 1902 entstanden gilt, und übertrage auf diese Stiftung kraft der mir im § 1 erteilten Ermächtigung 1. den Betrag von 106 392,28 Mark (Einhundertsechstausenddreihundert- zweiundneunzig Mark 28 Pfennig), welcher der Reichskasse im Rech- nungsjahr 1902 aus dem Nachlasse des am 2. Juni 1901 in Rom verstorbenen Malers Professor Gustav Müller und aus Erträgen dieses Nachlasses mit der im Testamente des Erblassers angeordneten Auflage zugeflossen ist, 2. die aus demselben Nachlasse dem Reiche mit der gleichen Auflage zugefallenen Stücke der italienischen konsolidierten, zu 5 vom Hundert verzinslichen Rente im Nennbetrage von 160 000 Lire (Einhundertsechzig- tausend Lire) zu dem vom Erblasser bei der Auflage bestimmten Zwecke, mit den Erträgen dieser Kapitalien Kunstwerke zur Überweisung an die vom Erblasser bezeichneten Anstalten anzukaufen. Die Verfassung der Stiftung wird, wie folgt, bestimmt: § 1. Die Stiftung führt den Namen: Gustav-Müller-Kunststiftung. Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin. Soweit der Sitz für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes in Betracht kommt, gilt der zum Bezirke des Amtsgerichts Berlin-Mitte gehörende Teil des Stadtkreises Berlin als Sitz der Stiftung.