— 248 — Sodann sind im Rechnungsjahr 1906 die im Abs. 1 zu 1 erwähnten Stücke der zu 5 vom Hundert verzinslichen italienischen Rente über 160 000 Lire aus Anlaß der Umwandlung dieser Rente in eine zu 3½ vom Hundert verzinsliche Rente verkauft und mit dem Erlöse von 131 47 5,50 Mark Stücke der preußischen konsolidierten, zu 3½ vom Hundert verzinslichen Staatsanleihe über 131 700 Mark für zusammen 131 436,60 Mark angekauft worden, so daß bar 38,90 Mark ver- blieben, die dem Ertrage des Rechnungsjahrs 1906 zugeführt worden sind. Da aus dem Ertrage des Rechnungsjahrs 1902 134,33 Mark zur Bildung des Ver- mögens verwendet und im Rechnungsjahr 1906 38,90 Mark von dem Vermögen dem Ertrage wieder zugeführt worden sind, so ist dem im Satz 1 bezeichneten Vermögensbestand aus den Erträgen ein Betrag von noch 95,43 Mark zu- gewachsen. Das Stiftungsvermögen besteht hiernach zur Zeit aus den nach Abs. 2 angeschafften Stücken der preußischen konsolidierten, zu 3½ vom Hundert ver- zinslichen Staatsanleihe über 110 650 Mark und 131 700 Mark, zusammen über 242 350 Mark (Zweihundertzweiundvierzigtausenddreihundertfünfzig Mark). § 4. Das Stiftungsvermögen (§ 3 Abs. 3) darf zur Erreichung des Stiftungs- zwecks in seinem Kapitalbestande nicht angegriffen werden. Soweit das Stiftungsvermögen bei einer Veräußerung der jetzt oder später zu ihm gehörenden Forderungen und Wertpapiere in Geld umzusetzen ist, hat die Anlegung des Geldes in Forderungen oder Wertpapieren zu erfolgen, die zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind. Ein hierbei etwa unverwertbar bleibender Geldüberschuß ist bei einer für Anlegung von Mündelgeld geeigneten Bank oder Hinterlegungsstelle anzulegen; er kann jedoch statt dessen jederzeit unter Hinzunahme des zu seiner Verwendbarkeit fehlenden Betrags aus Erträgen des Vermögens in Forderungen oder Wertpapieren angelegt werden, die zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind. § 5. Vorstand der Stiftung ist das Auswärtige Amt. Es vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. § 6. Die Verwaltung der Stiftung wird vom Auswärtigen Amte geführt, das keine Vergütung hierfür, aber Ersatz der erforderlich gewesenen Aufwendungen erhält. § 7. Nach Maßgabe der im Testamentsauszuge (§ 2) enthaltenen Bestimmungen wird in Rom eine Kommission gebildet, die aus dem jeweiligen diplomatischen Vertreter des Reichs in Rom als Vorsitzenden, mit dem Rechte, seine Verrichtungen