— 257 — 3. Hinter dem mit „Minolite" beginnenden Absatze wird eingeschaltet: Monachit l (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 15 Prozent Trinitroxylol, höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin und mindestens 4 Prozent Pflanzenmehlen), Monachit ll (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 18 Prozent Trinitroxylol), höchstens 8 Prozent Kalisalpeter, höchstens 1 Prozent Kollodiumwolle, höchstens 1 Prozent Kohle, mit Kohlenwasser- stoffen, Pflanzenmehlen, Ammoniumoxalat oder anderen die Gefährlichkeit nicht erhöhenden neutralen Salzen), 4. Der mit „Neuwestfalit“ beginnende Absatz erhält folgende Fassung: Neuwestfalit auch Gesteins-Westfalit (Gemenge aus Am- moniaksalpeter und Pflanzenmehl mit oder ohne Zusatz von Kohlenwasserstoffen oder/und Nitrokohlenwasserstoffen, wie Nitronaph- thalin, Nitrotoluolen, und zwar höchstens 20 Prozent Dinitro- toluol oder Mono- und Dinitrotoluol oder höchstens 13 Prozent Trinitrotoluol, dieses auch mit Zusatz anderer Nitrotoluole bis zu 20 Prozent der Gesamtmenge, mit oder ohne Zusatz von höchstens 10 Prozent Baryt-, Kali- oder Natronsalpeter oder 10 Prozent von Mischungen dieser Salpetersorten (bei gleich- zeitigem Gehalt an Trinitrotoluol aus höchstens 5 Prozent dieser Stoffe) mit oder ohne Zusatz von höchstens 1 Prozent Kollodiumwolle oder/und 1 Prozent Holzkohle, mit oder ohne Zusatz von neutralen, beständigen, inerten Chloriden, Oxalaten, Azetaten und ähnlichen Salzen), III. In Nr. XXXVg: 1. Die Eingangsbestimmung wird gefaßt: Patronen aus folgenden Chloratsprengstoffen: Chedditen (Gemengen von höchstens 80 Prozent Kalium- chlorat oder höchstens 75 Prozent Natriumchlorat mit Nitronaphthalin, Dinitrotoluol und mindestens 5 Prozent Rizinusöl), Silesia (Gemenge von höchstens 75 Prozent Kaliumchlorat und reinem oder nitriertem Harze, mit oder ohne Zusatz von nitriertem Mehle) werden bei Aufgabe in Mengen bis zu 200 Kilogramm unter nachstehenden Bedingungen befördert: 2. Abs. (1) f wird gefaßt: f) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung darüber beigegeben werden,