— 260 — Hülsen sicher festgelegt sind, und daß die Verpackung der Munition den in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Nr. XXXVh getroffenen Vorschriften entspricht. Außerdem muß ein vom Fabri- anten ausgestelltes, amtlich beglaubigtes Ursprungszeugnis beigefügt werden. (2) Im übrigen gelten die Vorschriften der Nr. XXXVa unter B Abs. (1) bis (4) und (5) bis (8). C. Sonstige Vorschriften. Bei der Beförderung geladener Geschützmunition sind die unter XXXVa C. bis J. für Patronen aus Dynamit getroffenen Vor- sichtsmaßregeln zu beachten. V. In Nr. La Abs. (1) werden die Worte „und Rückstände von der Reduktion des Nitrobenzol aus Anilinfabriken" gestrichen. Die Änderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 29. Mai 1908. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Schulz. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs. Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.