— 261 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 30. Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908. S. 261. — Gesetz über den Versicherungsvertrag. S. 263. — Ein- führungsgesetz zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag. S. 305. — Gesetz, betreffend Änderung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Seeversicherung. S. 307. (Nr. 3480.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für das Rechnungsjahr 1908. Vom 30. Mai 1908. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte vierte Nachtrag zum Reichshaus- halts-Etat für das Rechnungsjahr 1908 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908 hinzu. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Potsdam, den 30. Mai 1908. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow. Reichs-Gesetzbl. 1908. 46 Ausgegeben zu Berlin den 5. Juni 1908.