— 305 — § 194. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch aus einem den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Ver- sicherungsverhältnisse geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs- gesetze dem Reichsgericht überwiesen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Potsdam, den 30. Mai 1908. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow. (Nr. 3482.) Einführungsgesetz zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag. Vom 30. Mai 1908. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel 1. Das Gesetz über den Versicherungsvertrag tritt an einem durch K.aiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats festzusetzenden Tage, spätestens am 1. Januar 1910, in Kraft. Artikel 2. Die Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungsvertrag und dieses Gesetzes erlangen im Königreiche Bayern für das Immobiliarversicherungswesen nur mit Zustimmung der Königlich Bayerischen Regierung Geltung. Die erfolgte Zustimmung wird vom Reichskanzler im Reichs-Gesetzblatte bekannt gemacht. Artikel 3. Wird ein zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes über den Versicherungs- vertrag bestehendes Versicherungsverhältnis nicht nach dem Inkrafttreten für den ersten Termin gekündigt, für den beide Teile nach den bisherigen Gesetzen zur Kündigung berechtigt sind, so finden von diesem Termin an die Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungsvertrag Anwendung.