— 306 — Artikel 4. Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes uͤber den Versicherungs- vertrag bestehendes Versicherungsverhältnis finden von dieser Zeit an die folgenden Vorschriften des Gesetzes Anwendung: 1. die Vorschriften des § 3 Abs. 2 bis 4 und des § 4 Abs. 2 über den Versicherungsschein und über das Recht des Versicherungsnehmers, Abschriften der von ihm abgegebenen Erklärungen zu verlangen; 2. die Vorschriften des § 11 und des § 12 Abs. 2 über die Fälligkeit der Leistung des Versicherers und die Verwirkung eines nicht rechtzeitig geltend gemachten Anspruchs sowie die Vorschrift des § 12 Abs. 3, soweit sie sich auf die Verwirkung des Anspruchs bezieht; 3. die Vorschriften des § 13 über den Konkurs des Versicherers; 4. die Vorschriften der §§ 39, 91 über die nicht rechtzeitige Zahlung einer nach dem Beginne der Versicherung zu entrichtenden Prämie sowie die Vorschriften der §§ 40, 42, 189, soweit sie sich auf die nicht rechtzeitige Zahlung einer solchen Prämie beziehen; 5. die Vorschriften über die Befugnisse der Versicherungsagenten; 6. die Vorschriften der §§ 64, 184 über die Mitwirkung von Sach- verständigen bei der Feststellung der Leistung des Versicherers; 7. die Vorschriften des § 94 Abs. 2, 3 und des § 124 über die Verpflichtung des Versicherers zu einer Abschlagszahlung; 8. die für Hypotheken und andere Rechte an Grundstücken geltenden Vor- schriften der §§ 99 bis 107; 9. die Vorschriften des § 183 sbe- die Verpflichtung des Versicherungs- nehmers, für die Abwendung und Minderung der Folgen des Unfalls zu sorgen. Artikel 5. Die Rechte, welche einem Hypothekengläubiger oder einem anderen, für den ein Recht an einem Grundstücke begründet ist, gegenüber dem Versicherer zustehen, bestimmen sich, bis das Grundbuch für das belastete Grundstück als angelegt anzusehen ist, nach den bisherigen Gesetzen. Artikel 6. Die Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungsvertrag, welche die Ver- jährung der Ansprüche aus dem Vertrage betreffen, finden auf die vor dem Inkraft- treten des Gesetzes entstandenen, noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn sowie die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich jedoch für die Zeit vor dem Inkrafttreten nach den bisherigen Gesetzen. Ist die Verjährungsfrist nach dem Gesetz über den Versicherungsvertrag kürzer als nach den bisherigen Gesetzen, so wird die kürzere Frist von dem In-