313 Reichs-Gesetzblatt. Nr. 31. Inhalt: Gesetz, betreffend Änderung des § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. S. 313. — Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend den Schutz von Vögeln, vom 22. März 1888 und zur Einführung des Vogelschutzgesetzes in Helgoland. S. 314. — Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Vogelschutzgesetzes. S. 317. (Nr. 3484.) Gesetz, betreffend Änderung des § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vom 30. Mai 1908. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Der § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält folgenden zweiten Satz: Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haus- tier verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorg- falt entstanden sein würde. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Potsdam, den 30. Mai 1908. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow. Reichs-Gesetbl. 1908. 53 Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1908.