— 320 — Sperlinge (Haus- und Feldsperlinge), Rabenartige Vögel (Rabenkrähen, Nebelkrähen, Saatkrähen, Elstern, Eichelhäher), Wildtauben (Ringeltauben, Hohltauben, Turteltauben) Wasserhühner (Rohr- und Bleßhühner), Reiher (eigentliche Reiher, Nachtreiher oder Rohrdommeln), Säger (Sägetaucher, Tauchergänse), alle nicht im Binnenlande brütenden Möwen, Kormorane, Taucher (Eistaucher und Haubentaucher), jedoch gilt auch für die vorstehend unter a, b, c bezeichneten Vögel das Verbot des Fangens mittels Schlingen. § 9. Die landesrechtlichen Bestimmungen, welche zum Schutze der Vögel weiter- gehende Verbote enthalten, bleiben unberührt. Die auf Grund derselben zu er- kennenden Strafen dürfen jedoch den Höchstbetrag der in diesem Gesetz ange- drohten Strafen nicht übersteigen. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs. Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.