— 324 — Die Verantwortlichkeit des Protestbeamten, der es unterläßt, geeignete Ermittelungen anzustellen, wird durch die Vorschrift des Abs. 2 nicht berührt. Ist eine Nachfrage bei der Polizeibehörde des Ortes ohne Erfolg geblieben, so ist der Protestbeamte zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet. X. Als Artikel 91 a wird folgende Vorschrift eingestellt: Eine in dem Geschäftslokal oder in der Wohnung eines Beteiligten vorgenommene Handlung ist auch dann gültig, wenn an Stelle des Ortes, in welchem das Geschäftslokal oder die Wohnung liegt, ein benachbarter Ort in dem Wechsel angegeben ist. Mit beiderseitigem Einverständnisse können auch in anderen Fällen die bei einem Beteiligten vorzunehmenden Handlungen an einem Orte erfolgen, der dem im Wechsel angegebenen Orte benachbart ist. Welche Orte im Sinne dieser Vorschriften als benachbarte anzu- sehen sind, bestimmt der Bundesrat; die Bestimmung ist im Reichs- Gesetzblatte bekannt zu machen. XI. Der Artikel 92 erhält folgenden Abs. 2: Die Proteste sollen nur in der Zeit von 9 Uhr Vormittags bis 6 Uhr Abends erhoben werden. Außerhalb dieser Zeit soll die Protest- erhebung nur erfolgen, wenn die Person, gegen welche protestiert wird, ausdrücklich einwilligt. XII. Im Artikel 99 treten an die Stelle der Sätze 2, 3 die folgenden Abs. 2, 3: Ein eigener Wechsel, dessen Zahlung am Wohnorte des Aus- stellers durch eine andere Person erfolgen soll, ist dieser Person zur Zahlung zu präsentieren und, wenn die Zahlung unterbleibt, gegen sie zu protestieren. Bei eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Aussteller weder der Präsentation am Zahlungstage noch der Erhebung eines Protestes. § 2 Der § 21 des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 10. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 193) wird dahin geändert: 1. 2. Im Satze 1 werden hinter dem Worte „Notare“ die Worte eingeschaltet: „die Postbeamten“. Satz 2 erhält folgende Fassung: Auf der nach der Wechselordnung zurückzubehaltenden Abschrift des Protestes ist ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Wechselstempel die protestierte Urkunde versehen oder daß sie mit einem Wechselstempel nicht versehen ist.