— 327 — Wechselordnung. Erster Abschnitt. Von der Wechselfähigkeit. Artikel 1. Wechselfähig ist jeder, welcher sich durch Verträge verpflichten kann. Artikel 3. *) Finden sich auf einem Wechsel Unterschriften von Personen, welche eine Wechselverbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht mit vollem Erfolg eingehen können, so hat dies auf die Verbindlichkeit der übrigen Wechselverpflichteten keinen Einfluß. Zweiter Abschnitt. Von gezogenen Wechseln. I. Erfordernisse eines gezogenen Wechsels. Artikel 4. Die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wechsels sind: 1. die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel oder, wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache; 2. die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 3. der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Order gezahlt werden soll (des Remittenten); 4. die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; die Zahlungszeit kann für die gesamte Geldsumme nur eine und dieselbe sein und nur festgesetzt werden auf einen bestimmten Tag, *) Der Artikel 2 ist aufgehoben.