— 328 — auf Sicht (Vorzeigung, a vista usw.) oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht, auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung (nach dato), auf eine Messe oder einen Markt (Meß- oder Marktwechsel) 5. die Unterschrift des Ausstellers (Trassanten) mit seinem Namen oder seiner Firma; 6. die Angabe des Ortes, Monatstags und Jahres der Ausstellung; 7. der Name der Person oder die Firma, welche die Zahlung leisten soll (des Bezogenen oder Trassaten); 8. die Angabe des Ortes, wo die Zahlung geschehen soll; der bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort gilt für den Wechsel, insofern nicht ein eigener Zahlungsort angegeben ist, als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen. Artikel 5. Ist die zu zahlende Geldsumme (Artikel 4 Nr. 2) in Buchstaben und in Ziffern ausgedrückt, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben ausgedrückte Summe. Ist die Summe mehrmals mit Buchstaben oder mehrmals mit Ziffern geschrieben, so gilt bei Abweichungen die geringere Summe. Artikel 6. Der Aussteller kann sich selbst als Remittenten (Artikel 4 Nr. 3) bezeichnen (Wechsel an eigene Order). Desgleichen kann der Aussteller sich selbst als Bezogenen (Artikel 4 Nr.7) bezeichnen, sofern die Zahlung an einem anderen Orte als dem der Ausstellung geschehen soll (trassiert-eigene Wechsel). Artikel 7. Aus einer Schrift, welcher eines der wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels (Artikel 4) fehlt, entsteht keine wechselmäßige Verbindlichkeit. Auch haben die auf eine solche Schrift gesetzten Erklärungen (Indossament, Akzept, Aval) keine Wechselkraft. Das in einem Wechsel enthaltene Zinsversprechen gilt als nicht geschrieben. II. Verpflichtungen des Ausstellers. Artikel 8. Der Aussteller eines Wechsels haftet für dessen Annahme und Zahlung wechselmäßig.