— 351 — Den Maßen stehen im Sinne dieses Gesetzes gleich die zur Raummessung bestimmten Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten und für trockene Gegenstände. Unberührt bleiben die Vorschriften über die Eichung der zu steueramtlichen Zwecken bestimmten Geräte. Durch Beschluß des Bundesrats kann für bestimmte Arten von Betrieben sowie für den Verkehr bestimmter Arten von Waren, insbesondere für den Ver- kehr nach und von dem Auslande, die Anwendung und Bereithaltung solcher nicht nach den inländischen Vorschriften geeichter Meßgeräte zugelassen werden, welche auf einem anderen als dem metrischen System beruhen. § 7. Soweit Förderwagen und Fördergefäße im Bergwerksbetriebe zur Er- mittelung des Arbeitslohns dienen, bedürfen sie der Neueichung. § 8. Für den Verkauf weingeistiger Flüssigkeiten nach Stärkegraden dürfen nur geeichte Thermo-Alkoholometer, für die entgeltliche Abgabe von Gas nur geeichte Gasmesser angewendet und bereit gehalten werden. § 9. Wein, Obstwein und Bier dürfen bei faßweisem Verkaufe dem Käufer nur in solchen Fässern überliefert werden, welche auf ihren Raumgehalt geeicht sind. Eine Ausnahme findet bezüglich desjenigen ausländischen Weines, Obst- weins und Bieres statt, dessen Weiterverkauf in den Originalgebinden erfolgt. Ebenso findet eine Ausnahme bezüglich desjenigen ausländischen Weines statt, dessen Weiterverkauf in ausländischen, für den betreffenden Wein im Ur- sprungslande gebräuchlichen Gebinden und dessen Berechnung nicht nach Litern, sondern nach der Bezeichnung des Gebindes (Oxhoft, Pipe, Both usw.) erfolgt, auch wenn Umfüllungen des Weines stattgefunden haben. § 10. Die Eichung besteht in der vorschriftsmäßigen Prüfung und Stempelung der Meßgeräte durch die zuständige Behörde; sie ist entweder Neueichung oder Nacheichung. § 11. Die dem eichpflichtigen Verkehre dienenden Meßgeräte sind innerhalb be- stimmter Fristen zur Nacheichung zu bringen. Die Fristen, innerhalb deren die Nacheichung vorzunehmen und zu wiederholen ist, betragen bei a) den Längenmaßen, den Flüssigkeitsmaßen, den Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten, den Hohlmaßen und Meßwerkzeugen für trockene Gegen- stände, den Gewichten, den Wagen für eine größte zulässige Last bis ausschließlich 3000 Kilogramm sowie den Fässern für Bier zwei Jahre, 58“