— 367 — Gegenstände Größtes Kleinstes Maß in Millimeter. §W 17. Sicherheitskuppelungen, Die Eisenbahnfahr- 17 sollen sich in doppelter Weise so miteinander ver- inden lassen, daß die Sicherheitskuppelung in Wirksam- keit tritt, wenn die Hauptkuppelung bricht. Wagen mit gentraler Sicherheitskuppelung sollen die doppelte Verbin- ung auch mit Fahrzeugen, die mit Notketten versehen sind) gestatten. 18. 1 Kuppelungsteile, die auf weniger als 130 Milli- meter über Schienenoberkante herabhängen könnten, müssen mindestens auf diesen Abstand eingeschraubt oder aufge- hängt werden können. * Für vorhandenes Material tritt diese Vorschrift mit dem 1. Januar des Jahres 1912 in Kraft. W19. Die Wagen müssen mit Tragfedern versehen sein. #(20. Die Bremsen müssen so eingerichtet sein, daß sie beim Drehen der Kurbel nach rechts, das heißt im Sinne des Uhrzeigers angezogen werden. 821. 1 Abstand der Bremsersitze und anderer über die Wagenstirnen vortretender fester Teile von der Stirnfläche der vollständig eingedrückten Puffer, in der Wagenachse gemesen :Für bestehendes Material wird kein Maß festgesetzt. *22. Die Querschnittsmaße der Wagen müssen den Vorschriften der Bahnverwaltungen, auf deren Linien sie übergehen sollen, entsprechen. Diese Vorschriften sind den beteiligten Staaten bekannt zu geben. ( 23. Die Schlösser der dem internationalen Ver- kehre dienenden Personenwagen sollen, wenn die