— 368 — Gegenstände « Größtes Kleinstes Maß in Millimeter. Türen dieser Wagen überhaupt mittels eines Schlüssels verschließbar sind, entweder der einen oder der anderen der beiden Schlüsselformen entsprechen, die in Anlage B dargestellt sind. 824. 1 Außere Schiebetüren müssen so gebaut sein, daß sie nicht herabfallen können. * Die Türen bestehender Wagen müssen dieser Vor- schrift mindestens in geschlossenem Zustande genügen. 5*25. Jeder Wagen muß auf beiden Seiten nachstehende Bezeichnungen tragen: 1. die Eisenbahn, zu welcher er gehört; 2. die Ordnungsnummer; 3. die Tara oder das Eigengewicht einschließlich Räder und Achsen; bei Wagen jedoch, die auf Strecken von verschiedener Spurweite verkehren und beim Ubergange die Radsätze wechseln, ist es zulässig, das Gewicht des gefederten Teiles am Wagenkasten, das Gewicht der Räder und Achs- büchsen aber an den Achsbüchsen anzuschreiben; 4. bei Güter-- und Gepäckwagen die Tragfähigkeit und das Ladegewicht oder das Ladegewicht allein. Wenn nur eine Zahl angeschrieben ist, bedeutet diese Zahl das Ladegewicht; die Tragfähigkeit ist in diesem Falle um 5 Prozent größer; . den Radstand; bei Drehgestellwagen den Ab- stand der Drehzapfen und den Radstand der Drehgestelle; . wenn erforderlich, das im § 2 vorgesehene Zeichen C— (siehe Anlage A); #das Datum der letzten Untersuchung (Revision); . bei Wagen, die für Zeitschmierung (periodische Schmierung) eingerichtet sind, die Schmierfrist und die Zeit der letzten Schmierung; . die Privatwagen außerdem hinter der Ordnungs- nummer das Zeichen II □OUJ S #. —