— 371 — 5. Fehlen oder Bruch solcher Teile, die zur Befestigung der Federn erforderlich sind. 6. Aufsitzen der Wagenkasten oder der Längsträger auf dem Federbunde, Streifen der Räder an diesen Teilen oder frische Spuren von solchen Berührungen. Altere Spuren von früheren Berührungen oder das Aufsitzen der Sicherheits- stützen auf den äußeren Vierteln der Federlänge berechtigen nicht zur Zurüch- weisung. sung Anmerkung. Wagen von nicht mehr als 4 500 Millimeter Radstand, die leer nach der Heimat laufen, sind auch mit den unter C 2 bis 6 angeführten Mängeln zu übernehmen, wenn sie statt der Federn durch gut befestigte Klötze sicher unterstützt sind. D. Mängel an Stoßvorrichtungen. 1. Gebrochene oder beschädigte Pufferstangen und Pufferfedern, die das Spiel der Puffer verhindern. 2. Fehlen der Befestigungsmittel, die das Herausfallen der Pufferstangen verhindern. 3. Fehlende oder gebrochene Puffergehäuse. Beschädigte Puffergehäuse, deren sichere Befestigung und Stangenführung gewährleistet ist, sind kein Grund zur Zurückweisung. Anmerkung. Wagen, die leer nach der Heimat laufen, sind mit den unter I) 1 bis 3 angeführten Mängeln zu übernehmen, wenn sie ohne Gefahr am Schlusse eines Zuges laufen können. E. Mängel an Zugvorrichtungen. 1. Gerissene Hauptkuppelungen oder Sicherheitskuppelungen oder Notketten, gebrochene oder angebrochene Zughaken, wenn durch diese Mängel das vorschrifts- mäßige Kuppeln (durch die Haupt- und Sicherheitskuppelungen) mit anderen Wagen unmöglich gemacht wird. 2. Gebrochene oder angebrochene Zugstangen, Keile oder Muffen. 3. Fehlen der Notketten oder der Sicherheitskuppelungen an Wagen, die nicht so eingerichtet sind, daß die beiden Hauptkuppelungen zugleich eingehängt werden können. 4. Bruch einer Zugspiralfeder oder eines Hauptblatts der Zugfeder) Bruch in der Mitte eines der anderen Blätter. Anmerkung. Wagen, die leer nach der Heimat laufen, sind mit den unter E 1 bis 4 angeführten Mängeln zu übernehmen, wenn sie ohne Gefahr am Schlusse eines Zuges laufen können. F. Mängel an Untergestellen und Wagenkasten. 1. Gebrochene oder über ein Drittel des Querschnitts angebrochene sowie lose Achshalter, soweit sie nicht durch Anziehen von Schrauben festgemacht werden können. 61“