— 372 — 2. Querbrüche an Hauptträgern, Kopfschwellen oder solchen Mittelschwellen, die durch die Zugvorrichtung beansprucht sind. 3. Gänzlich gebrochene Teile des Kastengerippes, Beschädigungen an Türen und deren Verschlußvorrichtungen, sowie an den Kastenwänden, Böden und Dächern, wenn dadurch die Ladung beschädigt oder der Betrieb gefährdet werden könnte. Anmerkung. Leer nach der Helmat laufende Wagen dürfen wegen Beschädi- gungen an den Untergestellen nur dann zurückgewiesen werden, wenn der Weiterlauf mit Gefahr verknüpft wäre. 86. Wagen mit schadhaften oder unbrauchbaren Bremsen sind nicht zurück- zuweisen, sollen jedoch mit deutlichen, in die Augen fallenden Anklebezetteln mit entsprechender Aufschrift versehen sein. Beschädigte oder gelöste Teile, die den Betrieb gefährden oder sonst Schaden herbeiführen könnten, sind abzunehmen. 7. Eigene leere Wagen müssen in jedem Zustand übernommen werden; zum Viehtransporte benutzte Wagen jedoch nur nach gründlicher Reinigung und Desinfizierung. Artikel IV. Beladung der Güterwagen. 6 1. Die im internationalen Verkehre zugelassenen Wagen dürfen wegen ihrer Beladung nicht zurückgewiesen werden, wenn die Ladung sich in einem befriedi- genden, die Sicherheit des Bahnbetriebs in keiner Weise gefährdenden Zustande befindet und insbesondere den nachfolgenden Bedingungen entspricht. ’rn Die verladenen Gegenstände müssen sicher und fest liegen und dürfen sich auch infolge von Stößen und Erschütterungen nicht verschieben können. 6.— 1 Die Ladung soll so verteilt sein, daß die Räder des Wagens und namentlich diejenigen der Endachsen möglichst gleichmäßig belastet werden. * Wagen, deren Ladung so ungleich verteilt ist, daß die Wagenkasten oder die Längsträger auf dem Federbund aufsitzen oder die Räder streifen, dürfen zurückgewiesen werden.