— 373 — r# 4. Die Belastung eines Wagens darf die Tragfähigkeit (das Maximallade- gewicht) nicht überschreiten. Wenn die Tragfähigkeit nicht angeschrieben ist, darf das angeschriebene Ladegewicht bis zu 5 Prozent überschritten werden. 85. 1 Die Raddrücke eines Wagens dürfen den auf einer Linie zugelassenen größten Druck nicht übersteigen. * Die Vorschriften der Bahnverwaltungen für die einzelnen Linien sind den beteiligten Staaten bekannt zu geben. 86. 1 Die Ladung offener Güterwagen darf die auf den einzelnen Bahngebieten zugelassenen Lademaße nicht überschreiten. Die Breite langer Ladungen muß mit Rücksicht auf das Durchfahren scharfer Krümmungen eingeschränkt werden. Die Vorschriften der Bahnverwaltungen für die einzelnen Linien sind den beteiligten Staaten bekannt zu geben. 87. 1 Die Ladung offener Güterwagen darf die Kopfschwelle des Wagens nur soweit überragen, daß zwischen den Scheiben der nicht eingedrückten Puffer und der Ladung ein Zwischenraum verbleibt, der in der Höhe bis 2 000 Millimeter über Schienenoberkante mindestens 400 Millimeter, darüber mindestens 200 Millimeter betragen muß. Außerdem muß zum Einhängen der Kuppelung über dem Zug- haken ein Raum von mindestens 200 Millimeter Höhe und von mindestens 200 Millimeter Breite zu beiden Seiten der Zughakenmitte von der Ladung ganz frei gelassen werden. *Uberragt die Ladung die Kopfschwelle mehr als nach dem vorstehenden zulässig ist, so ist ein Schutzwagen einzustellen. 88. Zur Verladung langer Gegenstände, die auf einem Wagen nicht gelagert werden können, müssen zwei mit Drehschemeln versehene Wagen verwendet werden. Die Wagen können durch Schraubenkuppelung, durch eiserne oder mit kräftigem Eisenbeschlage versehene Kuppelstangen, einen Zwischenwagen, der mit den beiden tragenden Wagen durch die gewöhnlichen Kuppelungen oder durch Kuppelstangen zu verbinden ist, oder, wenn die Ladung sich dazu eignet und jeden Drehschemel mit wenigstens 7/6 Tonnen belastet, durch diese selbst ver- bunden werden. Die Ladung darf nur auf den Drehschemeln aufliegen und muß diese um mindestens 300 Millimeter, wenn aber die Wagen nur durch die Ladung verbunden sind, um mindestens 1 000 Millimeter überragen.