— 374 — 89. 1 Bei Einstellung von Schutz= oder Zwischenwagen muß die Ladung ent- fernt bleiben: a) von dem Boden dieser Wagen: mindestens 100 Millimeter; b) von den Seitenwänden der Schutzwagen, sofern hiese Wände nicht wenigstens 100 Millimeter unter der Sodung blei mindestens 300 Millimeter, wenn die en bs zur Mitte reicht, mindestens 500 Millimeter, wenn sie über die Mitte hinausragtf c) von den Seitenwänden des Zwischenwagens;, sofem diese Wände nicht wenigstens 100 Millimeter unter der Ladung bleiben mindestens 500 Millimeter, wenn die Einfmung e Drehzapfen nicht größer ist als 20 Meterj bei Drehzapfen-Entfernungen von mehr als 20 Meter dürfen als Zwischenwagen nur solche Wagen verwendet werden, deren Wände wenigstens 100 Millimeter unter der Ladung bleiben. * Diese Spielräume dürfen durch beigeladene Gegenstände nicht verringert werden. * Mchr als ein Zwischenwagen ist nicht zulässig.