— 380 — Für Elsaß-Lothringen treten an Stelle der im §# 65 dieses Gesetzes getroffenen Zeitbestimmungen des 1. Juli 1871 und 30. Juni 1871 der 1. April 1910 und der 31. März 1910) an Stelle der dort vorgeschriebenen zweijährigen Frist die einjährige Frist. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Potsdam, den 30. Mai 1908. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. (Nr. 3495.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Gesetzes über den Unterstützungs- wohnsitz. Vom 7. Juni 1908. A# Grund des Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 1908, betreffend die Anderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz und die Einführung dieses Gesetzes in Elsaß-Lothringen, wird der Text des Gesetzes über den Unter- stützungswohnsitz nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 7. Juni 1908. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Bethmann Hollweg.