— 383 — *§5 11. Die einjährige Frist läuft von dem Tage, an welchem der Aufenthalt be- gonnen ist. Durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr-- oder Heilanstalt wird jedoch der Aufenthalt nicht begonnen. Wo für ein ländliches oder städtisches Gesinde, Arbeitsleute, Wirtschafts- beamte, Pächter oder andere Mietsleute der Wechsel des Wohnorts zu bestimmten, durch Gesetz oder ortsübliches Herkommen festgesetzten Terminen stattfindet, gilt der übliche Umzugstermin als Anfang des Aufenthalts, sofern nicht zwischen diesem Termin und dem Tage, an welchem der Aufenthalt wirklich beginnt, ein mehr als siebentägiger Zeitraum gelegen hat. 12. Wird der Aufenthalt unter Umständen begonnen, durch welche die An- nahme der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsorts ausge- schlossen wird, so beginnt der Lauf der einjährigen Frist erst mit dem Tage, an welchem diese Umstände aufgehört haben. Treten solche Umstände erst nach Beginn des Aufenthalts ein, so ruht während ihrer Dauer der Lauf der einjährigen Frist. ∆ 13. Als Unterbrechung des Aufenthalts wird eine freiwillige Entfernung nicht angesehen, wenn aus den Umständen, unter welchen sie erfolgt, die Absicht erhellt, den Aufenthalt beizubehalten. ∆ 14. Der Lauf der einjährigen Frist (& 10) ruht während der Dauer der von einem Armenverbande gewährten öffentlichen Unterstützung. Er wird unterbrochen durch den von einem Armenverband auf Grund der Bestimmung im & 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 gestellen Antrag auf Anerkennung der Verpflichtung zur Ubernahme eines Hilfs- edürftigen. Die Unterbrechung erfolgt mit dem Tage, an welchem der also ge- stellte Antrag an den betreffenden Armenverband oder an die vorgesetzte Behörde eines der beteiligten Armenverbände abgesandt ist. Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Antrag nicht innerhalb zweier Monate weiter verfolgt oder wenn derselbe erfolglos geblieben ist. 185. Die Ehefrau teilt vom Zeitpunkte der Eheschließung ab den Unterstützungs- wohnsitz des Mannes.