— 384 — 1. Witwen und rechtskräftig geschiedene Ehefrauen behalten den bei Auflösung der Ehe gehabten Ubtersthungswohnsiß so lange, bis sie denselben nach den Vorschriften der §# 22 Nr. 2, 23 bis 27 verloren oder einen anderweitigen Unterstützungswohnsitz 2 seftr der 9§8 9 bis 14 erworben haben. § 17. Als selbständig in Beziehung auf den Erwerb und Verlust des Unter- stützungswohnsitzes gilt die Ehefrau auch während der Dauer der Ehe, wenn und so lange der Ehemann sie böslich verlassen hat, ferner wenn und so lange sie während der Dauer der Haft des Ehemanns oder infolge ausdrücklicher Ein- willigung desselben oder kraft der nach den Landesgesetzen ihr zustehenden Be- fugnis vom Ehemanne getrennt lebt und ohne dessen Beihilfe ihre Ernährung findet. * 18. Eheliche und den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kinder teilen, vorbehaltlich der Bestimmung des § 20, den Unterstützungswohnsitz des Vaters so lange, bis sie denselben nach Vorschrift der §§ 22 Nr. 2, 23 bis 27 verloren oder einen anderweitigen Unterstützungswohnsitz nach Vorschrift der §9P 9 bis 14 erworben aben Sie behalten diesen Unterstützungswohnsitz auch nach dem Tode des Vaters bis zu dem vorstehend gedachten Zeitpunkte, vorbehaltlich der Bestimmung des § 19. § 19. Wenn die Mutter den Vater überlebt, so teilen nach Muflösung der Ehe durch den Tod des Vaters die ehelichen und den ehelichen gesetzlich gleichstehenden Kinder den Unterstützungswohnsitz der Mutter in dem Umfange des § 18 Gleiches gilt im Falle des § 17) sofern die Kinder bei der Trennung vom Hausstande des Vaters der Mutter gefolgt sind. ( 20. Bei der Scheidung der Ehe teilen die ehelichen und den ehelichen gesetlich leichstehenden Kinder in dem Umfange des § 18 den Unterstützungswohnsitz der Ruter-, wenn dieser die Erziehung der Kinder zusteht. 8 21. Uneheliche Kinder teilen in dem Umfange des § 18 den Unterstützungs- wohnsitz der Mutter.