— 396 — bestand, gilt, sofern die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871 abgelaufen war, die Wirkung des Ablaufs als eingetreten, auch wenn die Ent- scheidung hierüber erst nach dem 1. Juli 1871 erfolgt. War die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871 noch nicht abgelaufen, so bedarf es zum Eintritte der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Wirkungen des Ablaufs der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Frist, jedoch unter Anrechnung der vor dem 1. Juli 1871 abgelaufenen Zeitdauer. Das durch dieses Gesetz für die Entscheidung der Streitsachen über die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger vorgeschriebene Verfahren kommt nach Maßgabe der Vorschrift des § 37 zur Anwendung bei denjenigen Streitsachen der Armenverbände (Armenkommunen, Armenbezirke, Heimatsbezirk, welche nach dem 30. Juni 1871 anhängig gemacht werden. □ Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Gestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.