463 Reichs-Gesetzblatt. 39. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Garten- baues. S. 468. — Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen. S. 464. — Bekanntmachung, betreffend die Julassung von Bärsen- termingeschäften in Anteilen von Bergwerks= und Fabrikunternebmungen. S. 185. (Nr. 3501.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Mflanzen und sonstigen Gegen- ständen des Gartenbaues. Vom 25. Juni 1908. A## Grund der Vorschrift im § 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein= und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be- stimme ich: Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänz- linge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern der an der internationalen Reblauskon- vention beteiligten Staaten stammen, darf fortan auch über das Groß- herzoglich Luxemburgische Nebenzollamt I. Kleinbettingen erfolgen, wenn die Sendungen mit vorschriftsmäßigen Begleitpapieren — ver- gleiche § 4 Ziffer 3 der vorgenannten Verordnung — versehen sind. Berlin, den 25. Juni 1908. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquieres. Reichs-Gesehbl. 1908. 75 Ausgegeben zu Berlin den 3. Juli 1908.