— 465 (Nr. 350 3.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Börsentemnmingeschäften in An. teilen von Bergwerks= und Fabrikunternehmungen. Vom l. Juli 1908. A#t Grund des § 63 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 215) hat der Bundesrat beschlossen: Börsentermingeschäfte in den Anteilen der folgenden Aktiengesellschaften sind zulässig: 1. „Siemens & Halske, Aktiengesellschaft“ zu Berlin; 2. „Deutsch-lberseeische Elektrizitätsgesellschaft“ zu Berlin; 3. „Elektrizitäts-Aktiengesellschaft vormals Schuckert & Co.“ zu Nürnberg; 4. „Elektrizitäts-Aktiengesellschaft vormals W. Lahmeyer L Co.“ zu Frankfurt am Mainj 5. „Felten und Guilleaume-Lahmeyerwerke Aktiengesellschaft“ zu Mül- heim am Rhein. Berlin, den 1. Juli 1908. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Bethmann Hollweg. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatte sind an die Postanstalten zu richten.