— 468 — (Nr. 3506.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umher- ziehen. Vom I. Juli 1908. D. Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. Juni d. J. auf Grund des 56b Abs. 1 der Gewerbeordnung beschlossen, das Feilbieten im Umherziehen für Biere mit einem Alkoholgehalte bis zu 2 Prozent innerhalb des Bezirkes der Amtshauptmannschaft und der Stadt Leipzig zu gestatten. Berlin, den 1. Juli 1908. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Bethmann Hollweg. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind on die Postanstalten za richten.