— 478 — 2. Als Abs. () wird hinzugefügt: () Paraffinzündbänder, deren Zündmischung außer einem Zusatze von Ultramarinblau anstatt des amorphen, gelben Pyhosphor und anstatt eines Teiles des chlorsauren Wali, Salpeter enthält, sind in zylindrische Blechbüchsen von 5 Zentimeter Höhe und 2 Zentimeter Durchmesser mit oben und unten dicht aufgeschobenen Deckeln zu verpacken. Jede Bächse darf höchstens 12 gerollte Bandstreifen mit je 50 Zünd- pillen enthalten. Höchstens je 30 Büchsen sind durch Popier umschlag zu einem festen Pakete zu vereinigen. In übrigen gelten die Vorschriften im Abs. (1) Liffer 3 bis 5 III. In Nr. L. — Eingangsbestimmung — wird hinter dem Worte Sikkative“ eingeschallet: ferner Lösungen von Benzin und anderen tichtentsürdlichen Flüssig- keiten in wässeriger Seifenlauge. Die Anderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 20. Juli 1908. Der Reichskanzler. Im AEloftrage: von Misani. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Relchsdruckerei. Bestellungen auf einzekne Stücke des Reichs-Gesetzblatts find an bie Postanstaltes zu richten.