— 481 — Reichs-Gesetzblatt. MÆ 45. Inhalt: Vatantnachnnse betreffend das in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und anderen Staaten über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutes gegen den Mädchenhandel. S. 4#81. — Bekanntmachung, betreffend die Erhebung von Wechsel- und Scheckprotesten durch Pestbeamte. S. 482. Nr. 3516.) Bekanntmachung, betreffend das in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und anderen Staaten über Ver. waltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchen- handel. Vom 3. August 1908. D# in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und anderen Staaten über Verwaltungsmaßregeln zur Ge- währung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel (Reichs-Gesetzbl. 1905 S. 695), das für Deutschland und von den in den Bekanntmachungen vom 12. Juli und 9. August 1905 (Reichs-Gesetbl S. 705 und S. 715) ferner aufgeführten Staaten ratifiziert worden und dem das Deuscche Reich nach der Bekanntmachung vom 28. August 1907 (Reichs-Gesetzt9l. S. 721) für alle deutschen Schutzgebiete beigetreten ist, ist auch von den Nederlanden ratifiziert worden. Die Ratssitalionzurkunde ist der Französischen Regierung unterm 14. Januar 1907 übermittelt worden. Die Vereinigten Staaten von Amerika, welche das Abkommen nicht unterzeichet hatten, sind ihm durch eine gemäß Artikel 7 abgegebene Erklärung am 6. Juni 1908 beigetreten. Berlin, den 3. August 1908. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Stemrich. Neichs-Gesetbl. 1908. 61 Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1908.