— 485 Beim Keichebeerre. 10. Die oberen (höheren und mittleren"')) Beamten aus dem Wasser= und Straßenbaufache bei den Bau- direktionen, Linien= und Hafenkommandanturen. Die Bekleidungsamtsbeamten und die Festungsge- fängnisrendanten in Festungen, welche in Belage- rungszustand erklärt sind. 12. Die Beamten der Telegraphenverwaltung beim stell- vertretenden Generalstabe der Armee. 1 — Beis der Marine. . Untere Militärbeamte (im Range der Mannschaften vom Feldwebel abwärts). Die Zeughausbüchsenmacher. Die Büchsenmacher und Sattler bel den Truppen. Die Waffenmeister. #— Außerdem im Kriege und wä Die Obersetzer, Oberdrucker, Drucker und Buchbinder beim Chef des Generalstabs des Feldheeres und bei einem Armeeoberkommando. . Die unteren Beamten des Militäreisenbahnwesens. Diese Beamten sind auch denjenigen Beamten untergeordnet, die an Stelle von Militärbefehls- habern zur Anstellung kommen. 6. Die Monteure, Obermaschinisten und Mechaniker für Festungsanlagen. Die Unterbeamten bei den Bekleidungsämtern und den Festungsgefängnissen in Festungen, welche in Belage- rungszustand erklärt sind. 1rl G –— 1. Die Büchsenmacher bei den Marinetellen. hrend des mobilen Justandes. 2. Die dem mobilen Bureau des Admiralstabs der Marine zugeteilten etatsmäßigen Zivilunterbeamten der Marine. II. Militärbeamte) welche in einem doppelten Unterordnungsverhältnisse stehen; und zwar einerseits zu den ihnen vorgesetzten Militärbefehlshabern, anderseits zu den ihnen vorgesetzten höheren Beamten oder Behörden. A. Obere Militärbeamte (im Offizierrange). 1. Die Korpsintendanten, der Vorstand der Intendantur der Verkehrstruppen und die Vorstände der Divisions. intendanturen sowie deren Vertreter. 2. Die Oberkriegs= und Kriegsgerichtsräte. Zu den mittleren Beamten im Sinne bleser Verordnung zählen alle aus dem Geschäftsbereiche der Eisenbahnverwaltung und der allge- meinen Bauverwaltung überwiesenen Beamten, die nach den Gebührnis- Nachweisungen (Beiheft zur Kriegsbesoldungsvorschrift) neben ihrem Friedensdiensteinkommen eine tägliche Zulage von mindestens 8 .4 bei den mobilen Formationen und mindestens 4 .X bel den immobilen For- mationen (während der Verwendung am dienstlichen Wohnsitze) beziehen. 1. Die Intendanten und deren Vertreter. 2. Die Oberkriegsgerichtsräte und Kriegsgerichtsräte. 3. Die Oberkriegsgerichtssekretäre und Kriegsgerichts. sekretäre. 4. Die Oberpfarrer und Pfarrer. 82