— 498 — 83. In den im 8 1 bezeichneten schweizerischen Gebietsteilen treten bei ihrer Vereinigung mit dem Reichsgebiet alle Vorschriften in Kraft, die von Reichs wegen in den im &2 bezeichneten badischen Gebietsteilen bei ihrem Ausscheiden aus dem Reichsgebiet in Geltung waren. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Swinemünde, den 31. Juli 1908. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlln, gedruckt in der Relchsdruckerel. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts finb an die Postanstalten zu richten.