14. 15. 17. 18. — 506 — Im 8 54 Ziffer 19 unter Zu Ziffer XXXVa erhält der Absatz e folgende Fassung: c) Zu A zu 4(5) und D(). Das Verbot, wonach Schieß- baumwolle (Schießwolle) weder mit Zündern versehen, noch mit solchen in dieselben Gefäße verladen, noch in demselben Wagen untergebracht werden darf, bezieht sich nicht auf Zündladungen zu Geschoßzündern. Im 8 54 Ziffer 19 unter Zu Ziffer XXXVa sind die Absätze d und p durch starke Linien zu umrahmen) der Absatzj ist zu streichen. . Im § 54 Hiffer 19 ist in der Fußnote zu „Zu Ziffer XXXV a und b)“ zu streichen: „ „ aber ausschl. geladene Mundlochbuchsen“ Im §6 54 Ziffer 19 ist in „Zu Ziffer XXXVI A das Azu streichen und die folgende Uberschrift „Zu Ziffer XXXVIB“ in Zu Ziffer XXVe. zu ändern. Im # 54 Ziffer 19 unter Zu Ziffer XXAIX ist am Schlusse der Bestimmung Zu 1 (hinter „Körper enthält“) als neuer Absatz an- zufügen: » Ferner darf das Gewicht der gegen Verdunsten des Wasser- gehalts in Guttaperchapapier gut eingehüllten und verschnürten, in entsprechend starkwandige haltbare Behälter fest verpackten, vollständigen Gefechtskopfladungen für Torpedos 160 Kilogramm nicht übersteigen. . Im 69 54 Ziffer 20 erhalten der erste Satz und die Randschrift folgende Fassung: Beförderung 20. Die Beförderung von Geschossen, deren von Oeschosen Kugelfüllung durch Pulver oder sonstigen Spreng- ver 8 * stoff festgelegt ist, ohne Sprengladung und ohne legter Kugel. Zünder oder von derartigen Geschossen (auch solchen füllung, von ohne Sprengstoff in der Kugelfüllung) mit gepreßter Granatfüllung Bodenkammerfüllung, ohne Kammerhülsenladung und und von ubul. ohne Zünder, aber mit abdichtender Verschlußschraube ver hat in den bei der Militärverwaltung hierfür vor- geschriebenen Packgefäßen zu erfolgen.