— 686 — Mt. 3633.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militaͤr · Transport · Orbnung. Vom 3. November 1908. Aenn des & 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für isenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich, aß in dleser Ordnung und den dazu ergangenen Ergänzungen folgende Anderungen vorzunehmen find: 1. Im §& 46 erhält die Liffer 4 folgenden zweiten Absatz: Die Bestimmung der B0. § 65 (), wonach kein zur Beförderung von Personen bestimmter Zug vor der im Fahrplan angegebenen Zeit abfahren darf, findet auf Züge des Militär-Fahrplans — ausgenommen Lokalüge, die für den öflentlichen Verkehr freigegeben sind — keine An- wendung. 2. Im / 56 a Ziffer 1 sind im ersten Absatze die Worte „vom Deutschen Luftschiffer-Verbande" und im zweiten Absatze die Worte „von Militärbehörden oder von Vereinen des Deutschen Luftschiffer-Verbandes“" zu streichen) die Liffer 2 erhält folgende neue Fassung: 2. Die Frachtbriefe zu den der Militärverwaltung gehörenden Ballons sind mit dem Stempel der Militärbehörde zu versehen. Bei Aufgabe anderer Ballons ist die unter 1 erwähnte Be- scheinigung der Militärbehörde vorzulegen. 3. In der Anlage 1 (Militärtransport-Anmeldung) ist der Vordruck unten links wie folgt zu fassen: mit Militär-Sonderzug #ur Abfahrt frühesteus m —— Uz#e —. . 2. uabunkt ätchent ss —□ uhr —— M. (. Ferner ist die Anmerkung unter „Mitteilung des Bahnbevoll- mächtigten“ zu ersetzen durch: n##.ier werden Abfahrzeit, Fahrweg, längere Aufenthalte und Unkunft am Llele rn, #un der Truppe#n früh genug bei dem Bahnbevollmächtigten über einen Oirektionsbezrr 4 Tage, zwei Direktionsbezireee 5 "K“ * drei und mehr Oirektionsbezirke mindestens 8 2 vor Untritt der Fahrt.