— 592 — Grund der Zahlungsanweisung abzuholen ist. Die Bestellgebühr für Zahlungs- anweisungen nebst den Geldbeträgen beträgt bis zum Betrage von 1500 Mark . ... . ..... .. .. . .... 5 Pfennig, im Betrage von mehr als 1500 Mark bis 3000 Mark. 10 für jede Zahlungsanweisung. vi. Die in der Postordnung § 39 und §#P 41 bis 45 hinsichtlich der Postanweisungen erlassenen Vorschriften über die Bestellung, die Aushändigung von postlagernden Postanweisungen, die Abholung, die Aushändigung der Geldbeträge nach Behändigung der Postanweisungen, die Nachsendung der Postanweisungen sowie die Behandlung unbestell- barer Postanweisungen am Bestimmungsorte finden auf die Zahlungsanweisungen entsprechende Anwendung. 1x. Sofern der Betrag eines Schecks 800 Mark nicht übersteigt, kann das Geld an den Zahlungsempfänger mittels telegraphischer JZahlungsanweisung über- mittelt werden. Der Antrag ist auf der Vorderseite des Schecks unterhalb der Angabe des Ortes und der Zeit der Ausstellung zu vermerken und vom Antrag- steller zu unterschreiben. Auf die telegraphischen Zahlungsanweisungen finden die Vorschriften der Postordnung § 21 entsprechende Anwendung. Ist der Antrag auf telegraphische Ubermittelung vom Scheckaussteller gestellt, so wird der Betrag des Schecks dem Zahlungsempfänger unverkürzt überwiesen. Vom Konto des Scheckausstellers wird dieser Betrag unter Hinzurechnung der Telegrammgebühr und zutreffendenfalls des Eilbestellgeldes für die Bestellung an den Empfänger abgeschrieben. Ist dagegen der Antrag auf telegraphische Ubermittelung vom Zahlungsempfänger gestellt, so wird die Telegrammgebühr vom Betrage des Schecks in Abzug gebracht. 1. Wohnt der im Scheck bezeichnete JZahlungsempfänger im Auslande, so wird ihm, wenn er kein Postscheckkonto bei einem deutschen Postscheckamte hat, der Betrag mittels Postanweisung oder Wertbriefs übersandt. Vom Konto des Scheckausstellers wird der Betrag des Schecks unter Hinzurechnung des Frankos für die Postanweisung oder den Wertbrief abgeschrieben. 1I. 3. Ist im Scheck kein Zahlungsempfänger angegeben, so kann der Scheck vom Inhaber bei der Kasse des Postscheckamts, welches das Konto des Scheckausstellers führt, zur Einlösung vorgelegt werden. Hat der Inhaber eines solchen Schecks selbst ein Postscheckkonto, so kann er verlangen, daß der Betrag seinem Konto gutgeschrieben werde. u. Der Inhaber eines Schecks, in dem kein Zahlungsempfänger angegeben ist, kann verlangen, daß ihm der Betrag des Schecks durch Vermittelung einer Postanstalt bar gezahlt werde. Die llbermittelung des Geldes erfolgt: a) mittels Zahlungsanweisung, wenn der Empfänger im Inlande wohnt, b) mittels Postanweisung oder Wertbriefs, wenn er im Auslande wohnt.