Vorsichtemaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt. () Weder bei dem Verladen noch während des Transports darf in oder an den mit erplosiven Gegenständen beladenen Wagen Feuer oder offenes Licht gehalten oder geraucht werden. (") Fährt innerhalb des Bahnhofs eine Lokomotive an der Lade- stelle oder an bereits mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen vorüber, so müssen Feuertür und Aschenklappen geschlossen und darf das Blaserohr nicht verengt werden. Während der Vorüberfahrt der Lokomotive müssen die Wagentüren verschlossen gehalten und muß der außerhalb der Eisenbahnwagen befindliche Teil der Sendung mit einer Decke feuersicher geschützt, auch die Verladung unterbrochen werden. Die Vorschriften dieses Absatzes sind auch beim Begegnen der Züge auf freier Strecke tunlichst zu beobachten. (6) Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation als unterwegs und auf der Bestimmungsstation mit der Lokomotive nur dann bewegt werden, wenn sich zwischen ersteren und letzterer mindestens 4 nicht mit leicht Feuer fangenden Gegenständen befrachtete Wagen befinden. Als leicht Feuer fangende Gegenstände im Sinne dieser und der Bestimmung unter F Abs. 3 sind Steinkohlen, Braun- kohlen, Kokes und Holz nicht zu betrachten. (1) Wagen mit explosiven Gegenständen dürfen niemals abgestoßen werden und sind auch zum Verkuppeln mit größter Vorsicht an- zuschieben. (50) Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die mit erplosiven Gegenständen beladenen Wagen in möglichst abgelegene Nebengleise zu fahren. Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, um sie in die Lage zu setzen, die ihr im öffentlichen Interesse erforderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen. F. Bestimmung der Jüge und Einstellung der mik explosiven Gegenständen beladenen Wagen in die Jüge. C)Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit mischten Zügen (Güterzügen mit Personenbeförderung) aber nur da erfolgen, wo keine reinen Güterzüge gefahren werden. () Reinen Güterzügen und gemischten Zügen (Güterzügen mit Personenbeförderung) dürfen nicht mehr als 8 mit den in der Eingangs- 106“