— 614 (c) Eine gleiche Beschinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbrief unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen. Als Nr. XXXVd ist einzuschalten: () Schießmittel in Metallhülsen sowie gut durchgelati- nierte Pulvergewebe und daraus hergestellte Fabrikate werden in Frachtstücken, deren Bruttogewicht 200 Kilogramm nicht übersteigen darf, unter folgenden Bedingungen befördert: a) Die Schießmittel sind in dichte Beutel zu füllen, die das Ver- stauben und Ausstreuen verhindern. Diese Beutel sind in Metall- hülsen zu bringen, deren Verschluß so beschaffen sein muß, daß er zwar völlig dicht ist, jedoch im Falle eines Brandes dem Drucke der sich im Inneren entwickelnden Pulvergase nachgeben kann. Die Menge des Schießmittels in jedem Beutel darf nicht mehr als 1 Kilogramm, die damit beschickte Hülse nicht mehr als 1) Kilogramm wiegen. Gut durchgelatinierte Pulvergewebe und daraus hergestellte Fabrikate werden ohne Metallhülsen befördert, auch kann der dichte Beutel wegfallen, wenn die Kisten mit Zink- blecheinsatz versehen sind. b) Die Metallhülsen mit Schießmitteln oder die staubsicheren Beutel mit Pulvergeweben sind in gut gearbeitete Holzkisten zu ver- packen, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen zu bemessen ist: Bruttogewicht geringste der Kiste: Wandstärke: bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter, über 5 Kilogramm 50 - - 12 « .50. .100 - - 15 100 - 150 - 20 150 - 200 25 - Bei Kisten mit Zinkblecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 7 Millimeter vermindert werden. · Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen — alles völlig trocken — derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während der Beförderung ausgeschlossen ist. c) In einer Kiste dürfen weder verschiedenartige Schießmittel, noch Schießmittel mit anderen Explosivstoffen zusammengepackt werden. In einem Eisenbahnwagen dürfen nur Schießmittel derselben Art mit einem Höchstgewichte von 200 Kilogramm befördert werden; die Beiladung von Explosivstoffen ist ebenfalls unzulässig. Die