— 624 — (6) Taubendünger wird unter folgenden Bedingungen zur Stück- gutbeförderung zugelassen: 1. Taubendünger muß in trockenem Zustand in dichte, gegen das Verstauben möglichst schützende haltbare Säcke, in feuchtem oder nassem Zustand aber in dichte, feste Behälter verpackt sein. 2. Die Beförderung hat auf offenen Wagen zu erfolgen. 3. Die Kosten etwa nötiger Desinfektion fallen dem Absender be- ziehungsweise dem Empfänger zur Last. 4. Die Vorschriften im Abs. () Liffer 5 finden Anwendung. Als Nr. LIIa ist einzuschalten: Hausmüll in losem Zustande wird nur als Wagenladung und unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung zugelassen: 1. Der Versand ist, sofern dazu nicht besonders eingerichtete, das Zerstäuben ausschließende Wagen verwendet werden, in dichten offen gebauten Wagen zu bewirken, die mit dicht schließenden, das Zerstäuben verhütenden Decken versehen sind. Für den ordnungsmäßigen Deckenverschluß hat der Absender zu sorgen. 2. Die Bestimmungen unter III Abs. () Liffer 1, 4 und 5 finden Anwendung. 3. Für das Beladen und Entladen der Wagen sind Einrichtungen zu treffen, die das Zerstäuben tunlichst ausschließen. 4. Die zur Beförderung verwendeten Wagen sind durch den Empfän- ger trocken zu reinigen. Als Nr. LIIIa ist einzuschalten: () Der Explosion unterworfene chemische Produkte, die nicht im 9#1 Abs. () Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen zum UÜbereinkommen über den internationalen Eisenbahnfracht- verkehr, in der Anlage 1 zu denselben und in der vorliegen- den Vereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz besonders aufgeführt sind, auch nicht der Selbstentzündung unterliegen, werden — sachgemäß verpackt — zur Beförd rung zugelassen, wenn von einem vereideten Chemiker äuf dem Frachtbriefe bescheinigt ist, daß von ihm Proben des im Frachtbrief angegebenen Produkts im trockenen Lustande sämtlichen nachstehend bezeichneten Versuchen unterworfen worden sind und sich dabei als nicht